Zuschläge zusätzlich zur Steuer sorgen immer wieder für Verwirrung bei Steuerpflichtigen. Viele wissen nicht, woher Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge & Co. kommen. Dabei können sie erhebliche Summen erreichen und sogar die zu zahlende Steuer überschreiten. Daher sollten sie vermieden werden. Der erste Schritt auf dem Weg dorthin besteht darin, zu verstehen, worum es sich bei den Zuschlägen handelt.
Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder sind sogenannte steuerliche Nebenleistungen. Ihr Zweck besteht darin, den Finanzbehörden Instrumente an die Hand zu geben, um säumige Steuerpflichtige zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu bewegen.
Was sind Verspätungszuschläge?
Bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist wird üblicherweise automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Das betrifft auch eine Vorabanforderung.
Mögliche Ausnahmen bestehen, etwa wenn die Erklärung kurz nach Ablauf der Frist eingereicht wird und die Verspätung entschuldbar ist, zum Beispiel wegen Krankheit. Auch wenn die festgesetzte Steuer 0 Euro beträgt oder sich eine Erstattung ergibt, liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden. Bei Steueranmeldungen haben die Finanzbehörden ebenfalls einen Ermessensspielraum. Allerdings ist darauf kein Verlass. Wer erst kurz vor oder gar nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Verlängerung dieser stellt, trägt das volle Risiko. Auch Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen ist kein Entschuldigungsgrund, ebenso wenig wie die des Steuerberaters, wenn sie nicht durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände verursacht worden ist. Des Weiteren haben eine Außenprüfung bzw. ein Einspruchs- oder Klageverfahren für vorangegangene Veranlagungszeiträume keinen Einfluss auf Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung für nachfolgende Jahre.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann innerhalb eines Monats lediglich Einspruch eingelegt werden. Lehnt das Finanzamt diesen ab, bleibt nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Die Höhe des Verspätungszuschlags
Der Verspätungszuschlag beträgt bei Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr oder einen bestimmten Zeitraum beziehen, 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat, maximal 25.000 Euro. Bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Einkünften beläuft sich der Verspätungszuschlag auf 0,0625 Prozent der positiven Summe der Einkünfte, mindestens auf 25 Euro je angefangenen Monat, maximal auf 25.000 Euro. Im Falle von Steueranmeldungen wie der Umsatzsteuervoranmeldung sind die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer beim Verspätungszuschlag zu berücksichtigen. Werden Verspätungszuschläge zu Umsatzsteuervorauszahlungen oder zur Jahresumsatzsteuer festgesetzt, ist es durchaus möglich, dass diese insgesamt mehr als 10 Prozent der Jahresumsatzsteuer oder mehr als 25.000 Euro betragen können.
Säumniszuschläge verstehen
Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, gilt bei Überweisungen zunächst eine Schonfrist von drei Tagen. Danach wird automatisch ein Säumniszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1 Prozent auf den abgerundeten Steuerbetrag. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Mit dem Säumniszuschlag verbunden ist unter anderem ein Zinseffekt, der sich ab dem 1. Januar 2019 laut Neuregelung auf 0,15 Prozent pro Monat beläuft.
Wurde die Steuerschuld versehentlich nicht beglichen und sonst pünktlich bezahlt, führte eine unvorhergesehene Erkrankung zur unpünktlichen Zahlung oder kam es während des Säumniszeitraums zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, kann der Säumniszuschlag erlassen werden. Die Betonung liegt auf „kann“.
Zwangsgelder müssen nur selten gezahlt werden
Wird ein Zwangsgeld angedroht, muss dieses nicht unbedingt gezahlt werden. Denn es dient dazu, eine Handlung zu erzwingen. Ist diese erfolgt, wird das Zwangsgeld hinfällig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handlung, etwa die Abgabe der Steuererklärung, innerhalb der neuen Frist ausgeführt wird.
Ansonsten können sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit einem Einspruch angegriffen werden. Allerdings muss es dazu nicht kommen. Sich an die Fristen zu halten und Steuererklärungen pünktlich abzugeben beziehungsweise Zahlungen fristgerecht zu leisten, ist die bessere Alternative.