Ausgefallene Veranstaltungen und Aufträge, geschlossene Hotels und Geschäfte – zahlreiche Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können im Angesicht des Coronavirus und der Maßnahmen zu seiner Eindämmung ihr Geschäft nicht mehr ausüben. Ihnen sind plötzlich alle Möglichkeiten, Einnahmen zu generieren, entzogen. Um die Folgen abzufedern, haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Schutzschild aus dem Boden gestampft. Jedoch ist dieses bis dato eher für Großunternehmen interessant, die ihre eigenen Banken haben. Bis es weitere Angebote gibt, hilft allen anderen Unternehmen nur, ihr tägliches Handeln auf die Sicherung ihrer Liquidität auszurichten.
Die Maßnahmen des Schutzschildes
Der Schutzschild besteht derzeit aus drei konkreten Maßnahmen:
1. Flexibleres Kurzarbeitergeld
Unternehmen können Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Auch gilt es für Leiharbeiter. Für Beantragung und Bewilligung ist die Agentur für Arbeit zuständig.
Weitere Informationen gibt es auf der Website der Institution. Anfragen sind über die gebührenfreie Hotline 0800 4 555520 möglich.
Problematisch daran ist, dass ein Unternehmen bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes seine Linie festgelegt haben muss – in einer Zeit, in der sich die Fakten mehrmals täglich ändern. Zudem erhalten die Beschäftigten als Kompensationszahlungen im Normalfall nur 60 Prozent ihres Nettolohns (mit Kindern 67 Prozent). Durch Tarifverträge kann es zwar höher sein, aber meistens ist das Kurzarbeitergeld im Extremfall nicht höher als das Arbeitslosengeld.
2. Steuerliche Liquiditätshilfen
Stundungen von Steuerzahlungen werden erleichtert und Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge soll im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Die entsprechenden Anträge können beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Formular zur Antragstellung auf „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ erstellt, das alle betroffenen Unternehmen in Deutschland an ihr Finanzamt schicken können. Damit lassen sich eine zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragen. Empfehlenswert ist das Versenden per Fax, da der Versand in diesem Fall einfach per Faxprotokoll nachgewiesen werden kann.
Dies ist ein schnelles und wirksames Mittel, um die Liquidität zu verbessern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Geld nach derzeitigem Stand später gezahlt werden muss.
3. KfW- und ERP-Kredite
In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße gibt es verschiedene Programme. Wer diese in Anspruch nehmen möchte, muss sich an seine Hausbank oder einen Finanzierungspartner wenden, die die KfW-Kredite durchleiten.
Informationen zu den Programmen gibt es auf der Website der KfW. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Haftung für Banken nicht aufgehoben ist. Es handelt sich um ein Kreditverfahren, bei dem geprüft werden muss und das sich schwierig gestaltet, zumal auch Bankfilialen eingeschränkt geöffnet oder geschlossen sind.
So können Unternehmen jetzt reagieren
Deshalb bleibt den Unternehmen derzeit im Wesentlichen nur, auf Pakete mit vereinfachten Antragsverfahren zu warten. Die Bayerische Staatsregierung ist Vorreiter und hat bereits ein Soforthilfeprogramm mit einfachem Antragsverfahren für Betriebe und Freiberufler eingerichtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Zudem lohnt es sich, im Blick zu behalten, ob die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer ausgesetzt werden.
Unabhängig davon müssen Unternehmer und Freiberufler, die in Schwierigkeiten geraten sind oder noch geraten, versuchen, alle möglichen Kosten zu senken, um die nächsten Monate zu überbrücken. Dies beinhaltet nicht nur zu prüfen, ob Kurzarbeitergeld beantragt oder Mitarbeiter entlassen werden sollen, Steuerzahlungen zu stunden und sich um eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zu kümmern. Dazu können auch Maßnahmen zählen, wie mit dem Vermieter über Mietstundungen zu verhandeln.
Auf der anderen Seite ist in einigen Unternehmen eine Anpassung des Geschäftsmodells möglich. Praktische Beispiele sind ein Kosmetikstudio, das während der Coronakrise Produkte online vertreibt und ein Fitnessstudio, dass seine Kurse per Video übers Internet anbietet. Dies kann zwar in den wenigsten Fällen den gesamten Einnahmenverlust ausgleichen, aber auf diese Weise ist es manchmal möglich, wenigstens einige Einnahmen zu erzielen.
Unterstützung durch Steuerberater
Welche Möglichkeiten zur Sicherung der Liquidität die besten sind, ist vom jeweiligen Unternehmen abhängig. Daher kann gerade in der gegenwärtigen Zeit der Unklarheit ein Gespräch mit dem Steuerberater helfen, eine Richtschnur zu finden.
Wir in unserer Kanzlei beraten Sie als unseren Mandanten sowohl zu konkreten Kostensenkungsmöglichkeiten als auch zu einer eventuellen Anpassung des Geschäftsmodells. Zudem bleiben wir für Sie hinsichtlich der Corona-Hilfen auf dem Laufenden. Denn fest steht: Die COVID-19-Krise lässt sich nur mit umfassender staatlicher Hilfe bewältigen.